Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30.06.2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt. Die Änderungen erfolgten per Verordnung und sind am 20.04.2021 in Kraft getreten.
Seit 20.04.2021 gilt:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
- Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche,
- für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche.
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
Corona-Arbeitsschutzregelungen, die bis 30.06.2021 verlängert wurden:
Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.
- Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
- Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist. Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.