Zur weiteren Stützung der Wirtschaft hat die Bundesregierung ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieses bringt u.a. steuerliche Vorteile bei der Firmenwagennutzung durch Arbeitnehmer mit sich.
Bei der Bewertung der Privatnutzung von Elektrofahrzeugen werden seit Jahresbeginn nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil berücksichtigt. Begünstigt sind diejenigen Fahrzeuge, deren Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1. Januar 2031 liegt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs – so die bisherige Gesetzesfassung – nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Kaufpreisgrenze rückwirkend zum 01.01.2020 auf 60.000 Euro erhöht. Diese Änderung gilt für die Bewertung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Wichtig: Die lohnsteuerliche Reduzierung (0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil) gilt nicht für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Hier ist unverändert der volle Bruttolistenpreis zu versteuern.