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Am Freitag, 22. November 2024, findet unsere Personalversammlung statt. Unsere Kundenservices bleiben daher an diesem Tag teilweise geschlossen oder haben verkürzte Öffnungszeiten. Auch telefonisch sind wir leider nur eingeschränkt erreichbar.

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Corona-Prämie bis März 2022 verlängert

Group 11 1 min Lesezeit   |   14.10.2021

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

mkattner
Bilder 1000x1000_Corona | VIACTIV Krankenkasse

Corona-Prämie bis März 2022 verlängert

Group 11 1 min Lesezeit   |   14.10.2021

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Autor

mkattner

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro sozialversicherungs- und steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31.12.2020, wurde dann bis zum 30.06.2021 und aktuell bis zum 31.03.2022 verlängert.

Die Corona-Prämie darf nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammen, sondern muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zudem muss erkennbar sein, dass die Prämienzahlung einer Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dient.

Die Sonderleistung ist ein steuerlicher Freibetrag. Natürlich können Arbeitgeber auch höhere Prämien an ihre Mitarbeitenden zahlen. Diese sind im genannten Zeitraum und unter den genannten Voraussetzungen jedoch nur bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.

Wichtig: Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Minijobberinnen und Minijobber

Durch die Steuerfreiheit zählt die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit ist die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt auch für Menschen mit Minijob: Die Sonderzahlung gehört nicht zum Verdienst und hat damit keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze.

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