Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro sozialversicherungs- und steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31.12.2020, wurde dann bis zum 30.06.2021 und aktuell bis zum 31.03.2022 verlängert.
Die Corona-Prämie darf nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammen, sondern muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zudem muss erkennbar sein, dass die Prämienzahlung einer Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dient.
Die Sonderleistung ist ein steuerlicher Freibetrag. Natürlich können Arbeitgeber auch höhere Prämien an ihre Mitarbeitenden zahlen. Diese sind im genannten Zeitraum und unter den genannten Voraussetzungen jedoch nur bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.
Wichtig: Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Minijobberinnen und Minijobber
Durch die Steuerfreiheit zählt die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit ist die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt auch für Menschen mit Minijob: Die Sonderzahlung gehört nicht zum Verdienst und hat damit keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze.