Seit dem Brexit müssen sich EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich tätig werden, auf neue Spielregeln einstellen. Zwar ändert sich in der Praxis zunächst nicht viel. Doch offen ist vor allem die Frage, wie es in nicht allzu ferner Zukunft weitergeht.
Am 31.01.2020 hat das Vereinigte Königreich den Austritt aus der Europäischen Union vollzogen. Zuvor hatten beide Seiten eine Übergangsphase vereinbart, die nun wirksam ist. Danach bleibt man – so der aktuelle Stand – noch bis zum 31.12.2020 sowohl im EU-Binnenmarkt als auch in der Zollunion. Entsprechend sind Touristen, entsandte Arbeitnehmer, Rentner, Studierende usw. so gestellt wie in der Zeit vor dem Brexit. Die innerhalb der EU geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt damit auch insoweit zunächst erhalten.
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit
Wird ein Beschäftigter aus Deutschland vorübergehend in das Vereinigte Königreich entsandt, so kann er auch weiterhin in Deutschland sozialversichert bleiben. Gleiches gilt bei Selbstständigen, die dort vorübergehend tätig werden. Wichtig ist dabei nach wie vor die sogenannte A1-Bescheinigung. Wie bisher weist man damit auch im Vereinigten Königreich die Zugehörigkeit zur Deutschen Sozialversicherung nach. Die Bescheinigung kann bei Entsendungen bis zu 24 Monate, bei Tätigkeiten in mehreren Staaten sogar bis zu fünf Jahre gültig sein. Umgekehrt, also wenn jemand aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland tätig wird, gilt das gleiche.
Was passiert Ende 2020?
Gilt für eine Person das deutsche Recht, während sie im Vereinigten Königreich eine Erwerbstätigkeit ausübt (z.B. weil sie dorthin entsandt ist), so sind auch über den 31.12.2020 hinaus die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar, solange die Situation ununterbrochen fortbesteht. Das bedeutet z.B., dass bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, die spätestens am 31.12.2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis maximal zum 30.12.2022 – ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.
Offen ist, was in der Zeit nach dem 31.12.2020 passiert, also etwa, wenn jemand im Januar 2021 in das Vereinigte Königreich entsandt wird. Zudem werden mit dem Ende der Arbeitnehmerfreizügigkeit formal ab 2021 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse erforderlich.
Wie die anstehenden Verhandlungen zu diesen und vielen weiteren Fragestellungen ausgehen, bleibt abzuwarten. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist dabei – nach aktuellem Stand – eher unwahrscheinlich. So wurde dies in Großbritannien per Gesetz ausgeschlossen.