Bereits seit 2008 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit steuerlich unterstützt. Anfang 2020 ist der Freibetrag für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung von 500,00 Euro auf 600,00 Euro je Arbeitnehmer gestiegen.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt in § 3 Nr. 34, dass Unternehmen ihren Beschäftigten Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bezahlen können, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt. Im Zusammenhang mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde der bis Ende 2019 geltende Freibetrag Anfang 2020 von 500,00 Euro auf 600,00 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr erhöht.
Steuerbefreit sind hierbei Maßnahmen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Dabei handelt es sich regelmäßig um sogenannte Präventionskurse. Hierzu zählen beispielsweise anerkannte Bewegungs- oder Ernährungsprogramme sowie Maßnahmen zur Suchtprävention oder Stressbewältigung.
Ausgeschlossen sind insbesondere Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart sowie Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.