Werden Tankgutscheine oder Werbeeinnahmen anstelle des bisherigen Arbeitslohns gewährt, sind sie sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Bundessozialgericht am 23.02.2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen einer so genannten Nettolohnoptimierung mit Arbeitnehmern individuelle Verzichte auf Teile des Bruttoentgelts vereinbart. Dabei wurde die bisherige Bruttovergütung zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ unter anderem in Form von monatlichen Tankgutscheinen und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen vereinbart. Beiträge wurden nicht abgeführt, da die Tankgutscheine die steuerliche Bagatellgrenze unterschritten und die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf eigenständigen Miet- und nicht auf den Arbeitsverhältnissen beruhten. Dieses Vorgehen monierte die Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Entsprechend forderte sie die Sozialversicherungsbeiträge nach.
Das Bundessozialgericht folgte der Auffassung der Rentenversicherung und wertete diese Leistungen als Arbeitsentgelt. Dazu gehören nämlich grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen hier auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten. Bei den Tankgutscheinen handelte es sich nicht um Sachbezüge, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat greift daher nicht.