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Beiträge: Befristete Stundung erleichtert

Group 11 2 min Lesezeit   |   20.04.2020

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV
Viactiv-Krankenkasse-Stundung | VIACTIV Krankenkasse

Beiträge: Befristete Stundung erleichtert

Group 11 2 min Lesezeit   |   20.04.2020

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Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie vom Gesetzgeber beschlossen wurden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.

Hintergrund und Ausgangslage

Das Corona-Virus stellt eine ernsthafte Herausforderung für die gesamte Gesellschaft dar. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung ein breit aufgestelltes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus auf den Weg gebracht. Neben der Flexibilisierung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld sowie der Ausweitung von Liquiditätshilfen für betroffene Unternehmen in Form von vereinfachten Zugangsmöglichkeiten zu Krediten und Bürgschaften werden auch steuerliche Liquiditätshilfen vorgehalten. Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können zur Vermeidung unbilliger Härten von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Werden Beiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigenden Fälligkeitsterminen gezahlt, sind grundsätzlich Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Durch die zunehmenden Auswirkungen der Pandemie in weiten Teilen Deutschlands können sich insbesondere für Unternehmen/Betriebe und Selbstständige unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben.

In dieser besonderen Ausnahmesituation können Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.  Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30.04.2020 befristet.

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

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