Legt jemand parallel zur Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vor, kann deren Beweiswert erschüttert sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil festgestellt hat (BAG – 5 AZR 149/21).
In dem Fall ging es um eine Angestellte, die ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt hatte. Sie legte zeitgleich zur Kündigung eine AU-Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Er argumentierte, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sei, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdecke. Diese machte demgegenüber geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-out gestanden.
In dem nun ergangenen Urteil sahen die Richter den Beweiswert der AU-Bescheinigung als erschüttert an. Sie führten aus, dass das Zusammenfallen von Kündigungszeitraum und zeitgleich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit einen ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet. In einer solchen Lage liegt es beim Arbeitnehmer, so die Richter weiter, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen, da die Arbeitnehmerin das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nicht näher bewiesen hatte.