Die Zahl der berufsbedingten Unfälle ist im Vorjahr deutlich gesunken, Berufskrankheiten haben hingegen zugenommen. Dies geht aus den vorläufigen Arbeitsunfallzahlen hervor, über die der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. in einer Pressemitteilung berichtet.
Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ist im Jahr 2020 um 12,8 Prozent auf 760.369 gesunken. Noch deutlicher fiel der Rückgang bei den Wegeunfällen aus: Hier sank die Zahl um 18,2 Prozent auf 152.773. Bei Arbeitsunfällen starben 397 Menschen, das sind 100 weniger als im Vorjahr. Wegeunfälle gingen für 234 Beschäftigte tödlich aus, das sind 75 weniger als 2019.
Bei den im Jahr 2020 neu gezahlten Renten zeigt sich ein etwas anderes Bild: So gab es mit 13.289 neuen Arbeitsunfallrenten statistisch gesehen 0,5 Prozent weniger als 2019. Dies lässt sich damit erklären, dass zwischen Unfallereignis und Feststellung einer Rente häufig ein längerer Zeitraum liegt. Bei den 2019 neu zuerkannten Renten lag zum Beispiel nur bei 10 Prozent das Unfallereignis auch im selben Jahr. Bei den neuen Wegeunfallrenten gab es ebenfalls einen kleinen Rückgang um 3,0 Prozent auf 4.489.
Dahingegen verzeichnete man bei Berufskrankheiten einen deutlichen Anstieg. Im Jahr 2020 sind insgesamt 105.759 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit bei den Berufsgenossenschaften eingegangen. Das sind 25.627 oder 32 Prozent mehr als im Vorjahr. Entschieden wurde in 102.623 Fällen, was eine Zunahme um mehr als 31 Prozent bedeutet. Dabei hat sich 53.880-mal der Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigt. Das bedeutet einen Anstieg um 53 Prozent. 37.886-mal wurden Berufskrankheiten anerkannt – eine Zunahme um knapp 109 Prozent. Interessant: Aus einer Sondererhebung ergibt sich zudem, dass bis Ende 2020 in 18.069 Fällen eine Berufskrankheit durch Covid-19 anerkannt wurde.
Gestiegen ist auch die Zahl der neuen Renten bei Berufskrankheiten und zwar um 8,7 Prozent auf 5.074 . Ein möglicher Aspekt dabei: Bis zum 01.01.2021 konnten manche Berufskrankheiten wie zum Beispiel Hauterkrankungen nur anerkannt werden, wenn die schädigende Tätigkeit bzw. der Beruf aufgegeben wurde. Dieser sogenannte Unterlassungszwang ist mit der Neuordnung des Berufskrankheitenrechts entfallen.