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Arbeitsbedingungen: Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer

Group 11 1 min Lesezeit   |   15.07.2020

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV
VIACTIV Krankenkasse

Arbeitsbedingungen: Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer

Group 11 1 min Lesezeit   |   15.07.2020

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Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer verdienen oft weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit der Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie soll sich das ändern. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz Anfang Juli 2020 zugestimmt. Worum geht es hierbei?

Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland können Aufträge in Deutschland annehmen und etwa Beschäftigte auf eine Baustelle in Deutschland oder in einen Schlachthof entsenden. Erhalten aus dem Ausland entsandte Beschäftigte für ihre Tätigkeit weniger Lohn als die lokalen Kolleginnen und Kollegen, verzerrt das den Wettbewerb und kann zu Lohndumping führen.

Um innerhalb der EU ein gewisses Maß an Einheitlichkeit zu ermöglichen, gibt es daher die sogenannte Entsenderichtlinie. Durch deren Neuregelung werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren.

Was verändert sich durch die Neuregelung?

  • Mit dem neuen Gesetz haben entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten zudem künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
  • Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
  • Grundsätzlich gelten künftig für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
  • Für Fernfahrer gelten die neuen Regelungen nicht. Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen.

Wie geht es weiter?

Die Neuregelung soll am 30.07.2020 in Kraft treten. Mit dem Gesetz wird eine EU-Vorgabe in deutsches Recht übertragen.

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