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Am Freitag, 22. November 2024, findet unsere Personalversammlung statt. Unsere Kundenservices bleiben daher an diesem Tag teilweise geschlossen oder haben verkürzte Öffnungszeiten. Auch telefonisch sind wir leider nur eingeschränkt erreichbar.

Schreiben Sie uns gerne eine Mail oder nutzen Sie unseren Rückrufservice unter https://www.viactiv.de/kontakt. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen. In der kommenden Woche sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

 

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Angaben zum Versicherungsschutz kurzfristig Beschäftigter

Group 11 1 min Lesezeit   |   17.11.2021

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV Krankenkasse

Angaben zum Versicherungsschutz kurzfristig Beschäftigter

Group 11 1 min Lesezeit   |   17.11.2021

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VIACTIV Krankenkasse

Kurzfristig Beschäftigte sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Um sicherzustellen, dass für sie eine Absicherung im Krankheitsfall besteht, haben Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 in jeder Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten anzugeben, ob dieser gesetzlich oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist.

Zur Umsetzung dieser neuen Meldepflicht wurde im Datensatz „Meldungen“ ein neues Datenfeld „Kennzeichen Krankenversicherung“ aufgenommen. Dieses ist für Meldezeiträume ab dem 01.01.2022 bei der Anmeldung oder gleichzeitiger An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung mit den Kennzeichen „1“ oder „2“ zu befüllen.
Das Kennzeichen „1“ ist zu verwenden, sofern für die Dauer der Beschäftigung ein Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland besteht – und zwar unabhängig von der Art der Versicherung (Pflichtversicherter, freiwilliges Mitglied oder familienversichert).

Das Kennzeichen „2“ ist zu verwenden, wenn während der Beschäftigung eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht. Als privat krankenversichert gilt ein kurzfristig Beschäftigter auch dann, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung (beispielsweise für Saison-Arbeitskräfte) abgesichert ist. Zudem ist das Kennzeichen „2“ zu verwenden, wenn der Beschäftigte im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhält oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers hat.

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