Kurzfristig Beschäftigte sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Um sicherzustellen, dass für sie eine Absicherung im Krankheitsfall besteht, haben Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 in jeder Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten anzugeben, ob dieser gesetzlich oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist.
Zur Umsetzung dieser neuen Meldepflicht wurde im Datensatz „Meldungen“ ein neues Datenfeld „Kennzeichen Krankenversicherung“ aufgenommen. Dieses ist für Meldezeiträume ab dem 01.01.2022 bei der Anmeldung oder gleichzeitiger An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung mit den Kennzeichen „1“ oder „2“ zu befüllen.
Das Kennzeichen „1“ ist zu verwenden, sofern für die Dauer der Beschäftigung ein Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland besteht – und zwar unabhängig von der Art der Versicherung (Pflichtversicherter, freiwilliges Mitglied oder familienversichert).
Das Kennzeichen „2“ ist zu verwenden, wenn während der Beschäftigung eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht. Als privat krankenversichert gilt ein kurzfristig Beschäftigter auch dann, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung (beispielsweise für Saison-Arbeitskräfte) abgesichert ist. Zudem ist das Kennzeichen „2“ zu verwenden, wenn der Beschäftigte im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhält oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers hat.