Kontakt
Telefon
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 230 1030 Haben Sie Fragen zu Beiträgen, Umlagen oder Beitragssätzen, dann kontaktieren Sie gerne unsere Arbeitgeber-Beratung.

Bitte beachten Sie:

Am 22.November 2024 sind wir nur eingeschränkt erreichbar.

Am Freitag, 22. November 2024, findet unsere Personalversammlung statt. Unsere Kundenservices bleiben daher an diesem Tag teilweise geschlossen oder haben verkürzte Öffnungszeiten. Auch telefonisch sind wir leider nur eingeschränkt erreichbar.

Schreiben Sie uns gerne eine Mail oder nutzen Sie unseren Rückrufservice unter https://www.viactiv.de/kontakt. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen. In der kommenden Woche sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Altersteilzeitarbeit: Anspruch auch während Kurzarbeit

Group 11 1 min Lesezeit   |   17.05.2021

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Group 20

Autor

VIACTIV
VIACTIV Krankenkasse

Altersteilzeitarbeit: Anspruch auch während Kurzarbeit

Group 11 1 min Lesezeit   |   17.05.2021

Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

VIACTIV Krankenkasse
Group 20

Autor

VIACTIV

Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Aufstockungsleistungen gezahlt werden, also Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Ob in der Kurzarbeit noch tatsächlich gearbeitet wird, ist unerheblich. Hierüber informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Pressemitteilung.

Freistellung und unbezahlter Urlaub

Werden das Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen weiterhin gezahlt, wirkt sich eine vorübergehende Freistellung nicht negativ auf die Altersteilzeitarbeit aus. Arbeitnehmer müssen aber dienstbereit bleiben und eine Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist. Während eines unbezahlten Urlaubs liegt keine Altersteilzeit mehr vor, da der Urlaub sie unterbricht.

Behördlich angeordnete Quarantäne

Wurde für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet, handelt es sich um vorübergehende Freistellungen. Sie werden wie betriebsbedingte Freistellungen bewertet. Zahlt das Unternehmen das Arbeitsentgelt, die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiter, gilt die Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als unterbrochen. Dies trifft in den ersten sechs Wochen der Quarantäne auch dann zu, wenn das Arbeitsentgelt als Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt und dem Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet wird.

Zur Pressemitteilung

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?

Bitte geben Sie Ihren Namen ein.