Ende November 2019 hat der Bundesrat das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags gebilligt. Beginnend mit dem Jahr 2021 werden hierdurch laut Auskunft des Bundesfinanzministeriums 96,5 % aller Steuerzahler bessergestellt. Konkret wären damit rund 90 % der Zahlenden vollständig, weitere 6,5 % teilweise befreit.
Der Solidaritätszuschlag beträgt aktuell 5,5 % der Körperschaft- oder Einkommensteuer. Dabei gilt eine Freigrenze von 972,00 Euro bei der Einzel- bzw. 1.944,00 Euro bei der Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze wird nun auf 16.956,00 Euro bzw. 33.912,00 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) angehoben. Bis zu einer entsprechenden Steuerlast in genannter Höhe fällt der Solidaritätszuschlag damit weg.
An die o.g. Freigrenzen schließt sich die sogenannte Milderungszone an, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 % herangeführt wird. Hierdurch wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal – z.B. um wenige Euro – über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Solidaritätszuschlag anfällt.
Aufgrund von geänderten Parametern wird diese Milderungszone ebenfalls ausgeweitet. Konkret muss bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 96.409,00 Euro (Einzelveranlagung) nur ein verminderter Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Für Verheiratete ergibt sich der doppelte Wert (192.818,00 Euro).