Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde eines Fitness-Studios dieses nicht bereits deshalb kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.
In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Fitness-Studiobetreiber gegen einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte in Höhe von etwa 1500,00 Euro. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag „aus gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe“ abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitness-Studio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche „gesundheitlichen Gründe“ vorlagen, sondern wollte, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhaltes. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Amtsgericht Frankfurt – AZ: 31 C 2619/19).