Wann sind die Beiträge fällig und zu welchem Zeitpunkt müssen der Krankenkasse die Beitragsnachweise vorliegen? Nachfolgend die wichtigsten Regelungen.
Nachweis der Beiträge
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Einzugsstelle die Höhe der abzuführenden Beiträge in Form eines Beitragsnachweises nachzuweisen. Der Beitragsnachweis ist der Einzugsstelle ausschließlich in elektronischer Form und spätestens 2 Tage vor der Fälligkeit der Beiträge (s.u.) also am fünftletzten Bankarbeitstag zu übermitteln.
Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle spätestens bis zu Beginn dieses Tages (also bis 00.00 Uhr) vorliegen. Insofern sollte die Übermittlung des Beitragsnachweises bereits am Vortag erfolgen. Liegt der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig vor, nimmt die Krankenkasse eine Beitragsschätzung vor.
Fälligkeit der Beiträge
Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wird.
Sind den Arbeitgebern zu dieser Zeit nicht alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt, ist entweder eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld vorzunehmen oder auf die Werte des Vormonats zurückzugreifen.
Ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Eine Korrektur der bisher nachgewiesenen Beiträge ist nicht vorgesehen.
Hier finden Sie einen Überblick über die Nachweis- und Fälligkeitstermine 2020.