Kontakt
Telefon
Chat
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 222 12 11 24/7 rund um die Uhr, kostenlos aus allen dt. Netzen Anrufen
Wir sind gerne für Sie da.
DIREKT KONTAKT AUFNEHMEN Geht hier ganz leicht. Worauf warten Sie noch? Chat starten Zur Datenschutzerklärung

Ausbildung: Novelle soll Weichen für die Zukunft stellen

von Arbeitgebernewsletter | 10.01.2020
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktualität der Inhalte immer auf das Veröffentlichungsdatum bezieht.

Weltweit wird die duale Berufsausbildung in Deutschland geschätzt. Damit dies so bleibt, ist es umso entscheidender, auf wichtige Trends und Entwicklungen zu reagieren. Mit einer zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Novelle des Berufsbildungsgesetzes möchte die Bundesregierung die Weichen für die Berufsausbildung der Zukunft stellen.

Mindestvergütung für Auszubildende
Wichtiger Kernpunkt ist die Einführung einer ausbalancierten und unbürokratischen Mindestvergütung für Auszubildende. Sie gilt für neue Ausbildungsverträge ab 01.01.2020, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Zunächst beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung
Weiteres wichtiges Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern. In Deutschland gibt es heute unzählige Fortbildungsabschlüsse und -bezeichnungen, beispielweise Servicetechniker/in, Prozessmanager/in, Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann, Betriebswirt/in. Dieser Wildwuchs an Bezeichnungen soll bald der Vergangenheit angehören: In der höherqualifizierenden Berufsbildung gibt es daher künftig die Abschlüsse „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“.

Berufsausbildung in Teilzeit
Zudem wird die Möglichkeit erweitert, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen stehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs. Zudem kann die angemessene Mindestvergütung entsprechend der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit prozentual gekürzt werden.

Kombinationsmöglichkeiten
Bei aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen sollen Ausbildungsdauer, Prüfungsleistungen und maßgebliche Abschlüsse leichter und erweitert anerkannt werden. So will man vermeiden, dass Menschen, die sich mehrfach qualifizieren, bestimmte Themengebiete unnötigerweise doppelt nachweisen müssen. Künftig ist die zuständige Stelle (z.B. „Kammer“) dazu verpflichtet, die Dauer eines zweijährigen Ausbildungsberufes anzurechnen, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist und Betrieb und Auszubildende dies vereinbaren. Wer eine zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich vom ersten Teil einer Abschlussprüfung einer aufbauenden Ausbildung befreien lassen.

Weitere Informationen

Kontakt
Telefon
Chat
Wir freuen uns auf Ihren Anruf
0800 222 12 11 24/7 rund um die Uhr, kostenlos aus allen dt. Netzen Anrufen
Wir sind gerne für Sie da.
DIREKT KONTAKT AUFNEHMEN Geht hier ganz leicht. Worauf warten Sie noch? Chat starten Zur Datenschutzerklärung